Medienrecht und Schule

Die nachfolgenden Beispiele (Entscheidungsraster: Fälle aus der Praxis) stammen von Johannes Philipp, dem Medienrechtsexperten der Akademie Dillingen. Diese Anwendungsfälle sind ein Auszug aus dem Skript „Medienrecht und Schule – Medienverantwortlich nutzen und selbst gestalten“, das hier gelesen und heruntergeladen werden kann:

http://dozenten.alp.dillingen.de/mp/recht/medrecht+schule_alp.pdf.

Hinweise im Text beziehen sich auf dieses Skript.

Übrigens: Seit Januar 2015 gilt, dass auch kleine Werke wie Zeitungsartikel, Fotos oder Grafiken aus Druckwerken, die nach 2005 erschienen sind, digital im Unterricht eingesetzt werden können.

Darf ich …

ja

nein

Hinweise

… einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift kopieren bzw. in ein Arbeitsblatt ein- fügen?

X

Quelle angeben!

… ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschrift oder dem Internet auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt drucken?

X

Quelle angeben!

X

Wenn dies ausdrücklich untersagt ist (ins- besondere bei Internet-Quellen). Unbe- dingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen!

… eine Grafik, ein Foto und/oder einen Text aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?

X

Bei Texten: Der Umfang darf im Lauf ei- nes Schuljahrs 10%, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.

X

Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert wer- den. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmi- gung des Verlags eingeholt werden.

… ein Arbeitsblatt aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?

X

Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 10%, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.

X

Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert wer- den. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmi- gung des Verlags eingeholt werden.

… ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können?

X

Quelle angeben!

… ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, das nicht in der Klasse eingeführt ist, es digital speichern und in eine Aufgabe einbinden, die über eine passwortgeschützte Lernplattform den Schülern auch von zu Hause aus zugänglich ist?

X

Quelle angeben!

Die Lernplattform darf nur einer einzelnen Klasse/Lerngruppe zugänglich sein.

… ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, es digital speichern und in eine Aufgabe einbin- den, die über eine passwortgeschützte Lernplatt- form mehreren Schulen und Lehrkräften zugänglich ist?

X

Nein.

Das ist eine Veröffentlichung. Für diese Nutzung braucht man die Erlaubnis des Verlags.

… ein Foto aus einem Kalender einscannen, als Bild-Datei auf einem USB-Stick speichern und über einen Beamer in der Klasse zeigen?

X

Quelle angeben!

Darf ich …

ja

nein

Hinweise

… ein Lernprogramm aus dem Internet herunter- laden und im Unterricht einsetzen?

X

Nur, wenn es sich um Freeeware oder mit Creative Commons Rechten ausgestatte- te Programme handelt und die Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.

X

In allen anderen Fällen.

… ein Arbeitsblatt aus dem Internet herunterla- den und unverändert vervielfältigen?

X

Die Quelle muss ersichtlich sein.

… Fotos, Texte und Grafiken aus einer CD-ROM oder DVD in eigene Unterrichtsmaterialien ein- bauen?

X

Wenn das Programm auf dem Datenträ- ger über eine Kopierfunktion verfügt und diese Nutzung in den Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich untersagt ist.

X

Wenn es nur über die „Druck“-Taste geht oder gar ein Kopierschutz umgangen werden muss.

… eine entliehene CD, DVD oder Videokassette kopieren?

X

Unter keinen Umständen!

… eine gekaufte CD oder DVD kopieren?

X

Ausnahme: bei Computerprogrammen als Sicherheitskopie.

… eine gekaufte CD/DVD im Unterricht einset- zen?

X

… eine Fernsehsendung (z. B. einen Tierfilm) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?

X

Aufzeichnen schon, aber nicht einsetzen.

„Tagesaktualität“ liegt hier in den seltens- ten Fällen vor.

… ein Musikstück in einem Internet-Portal (z. B. iTunes, Amazon) kaufen, herunterladen, auf einen USB-Stick speichern und im Unterricht einsetzen?

X

Es handelt sich ebenfalls um ein gekauf- tes Medium.

… ein von mir selbst gestaltetes Arbeitsblatt an Kollegen weitergeben?

X

Wenn alle Teile des Arbeitsblatts von Ihnen selbst stammen.

X

Wenn das Arbeitsblatt Teile geschützter Werke enthält (z. B. fremde Grafiken, Fotos, Textauszüge).

… Bilder, Texte und andere Medien aus dem Internet herunterladen, auf dem Schulserver speichern und im Intranet der Schule zugänglich machen?

X

Mit den im Kapitel „Kopieren und Auf- zeichnen“ genannten Einschränkungen, es sei denn, bei der Quelle oder im Im- pressum der Quelle ist dies ausdrücklich untersagt.

Die Quelle muss weiterhin ersichtlich sein.

Darf ich …

ja

nein

Hinweise

… „alte“ Arbeitsblätter, Texte, Grafiken, Bilder aus Büchern usw. einscannen und im schuli- schen Intranet allen Kollegen zur Verfügung stellen?

X

Uneingeschränkt, wenn alle Teile dieses Werks von mir stammen.

X

Mit den im Kapitel „Kopieren und Auf- zeichnen“ genannten Einschränkungen, wenn auch nur ein Detail aus fremden Quellen stammt.

X

In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn es sich um vollständige Werke han- delt

… einen Fernsehbericht (z. B. über eine Natur- katastrophe) aufzeichnen und im Unterricht ein- setzen?

X

Aber nur im unmittelbaren zeitlichen Zu- sammenhang mit der Sendung (ca. 1 Woche) bzw. so lange diese Naturkata- strophe in den Medien eine Rolle spielt.

… einen Videofilm aus dem Internet (z. B. Y- ouTube) herunterladen, auf einem USB-Stick speichern und im Unterricht über einen Beamer wiedergeben? In meinem Unterrichtsraum steht kein (schneller, zuverlässiger) Internetanschluss zur Verfügung.

X

Nur wenn der Anbieter der Internetplatt- form das Herunterladen ausdrücklich er- laubt, indem er z. B. einen „Download“- Button zur Verfügung stellt,

und nur, wenn der Videofilm nicht „offen- sichtlich illegal“ hochgeladen wurde.

X

In allen anderen Fällen.

Insbesondere ist das Speichern

(= Kopieren) von Videos strafbar, die „of- fensichtlich illegal“ in ein Videoportal hochgeladen wurden. Das ist sehr häufig der Fall.

… in einer Lernplattform auf ein Video, ein Po- dcast im Internet verlinken?

X

Wenn die externe Quelle in einem eige- nen Fenster dargestellt wird und man sich vergewissert hat, dass der gewünschte Inhalt auch wirklich angezeigt wird.

… in einer Lernplattform ein Video, ein Podcast aus dem Internet einbetten?

X

Quelle angeben!

Bei vielen Plattformen (Video-, Foto- Portalen, Kartendiensten) wird ein „Em- bedding-Code“ bereitgestellt. Diesen soll- te man unbedingt verwenden, da nur so gewährleistet ist, dass das Einbetten in der vom Rechteinhaber erlaubten Form geschieht. Die Quelle wird dabei automa- tisch mit angegeben.

Wichtig: Beim Einbetten übernimmt man die Haftung für ggf. illegale Inhalte der eingebetteten Seite, beim externen Link nicht.

Darf ich …

ja

nein

Hinweise

… einen Spielfilm im Fernsehen aufzeichnen und im Rahmen der Medienerziehung einsetzen?

X

Die kommunalen und kirchlichen Medien- zentren sowie der Landesmediendienst verfügen über ein großes Angebot von Spielfilmen, die legal eingesetzt werden dürfen.

… eine Radiosendung aufzeichnen, einige Inter- views herausschneiden und diese im Unterricht einsetzen?

X

Im Prinzip: „Zur Unterrichtung über Ta- gesfragen“ darf die ganze Sendung ver- wendet werden, später nur kleine Teile daraus.

… eine Schulfernsehsendung auch nach drei Jahren verwenden?

X

Ausnahme: Die Sendung wird im Schul- fernsehen wiederholt.

… ein Video aus YouTube herunterladen und im Unterricht einsetzen?

X

Die AGBs von YouTube erlauben nur das unmittelbare Ansehen per Life Stream.

Ein Herunterladen ist ausdrücklich verbo- ten und auch nur mit Framegrapping- Programmen möglich.

Weitere einschlägige Fallbeispiele

Eine Lehrergruppe an meiner Schule erstellt Unterrichtsmaterialien gemeinsam. Dabei wer- den auch Werke Dritter verwendet. Darf jede beteiligte Lehrkraft diese Materialien in ihrem Unterricht verwenden?

X

Wenn ausschließlich Werke im gesetzlich erlaubten Rahmen verwendet werden.

Durch die Mitarbeit im Lehrerteam hat man das Nutzungsrecht an der Gesamt- heit der erstellten Materialien erworben.

Zusatzfrage: Gilt das auch, wenn die Mitglieder des Vorbereitungsteams aus verschiedenen Schulen bzw. verschiedenen Orten kommen?

X

Denn jedes Mitglied des Teams erwirbt durch seinen aktiven Beitrag das Recht der Nutzung aller Materialien. Dieses Recht ist nicht an einen Ort gebunden.

Ich bin Mitglied eines Lehrerteams aus ver- schiedenen Schulen, das gemeinsam Materia- lien für den eigenen Unterricht erstellt. Dürfen wir die Materialien über E-Mail und auf Daten- trägern untereinander austauschen, auch wenn es sich um fremde Werke handelt?

X

Rein rechtlich dürften Sie lediglich die Information über die Quelle des Werks oder das Werk im Original versenden (z.

B. das gedruckte Buch, das Negativ eines Fotos). Das Anfertigen einer Kopie zum Zweck der Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

Ich habe für meinen Unterricht (mit Moodle) eine interaktive Lernumgebung entwickelt und auf dem Schulserver für meine Klasse bereitgestellt. Darf ich sie auch für die Parallelklassen öffnen, obwohl sie urheberrechtlich geschützte Materia- lien und Medien beinhaltet?

X

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist bei Beachtung des gesetzlichen Rahmens, der für das Kopieren zu Unter- richtszwecken gilt, auch im Rahmen schu- lischer Intranetze gestattet.

Weitere einschlägige Fallbeispiele

ja

nein

Hinweise

Zusatzfrage: Die Lernumgebung, die auch urhe- berrechtlich geschützte Werke enthält, wurde von einem Lehrerteam aus verschiedenen Schu- len entwickelt. Darf jedes Teammitglied die Um- gebung seiner ganzen Schule zugänglich machen?

X

Als Teammitglied hat jede Lehrkraft das Nutzungsrecht an der gesamten Lernum- gebung. Da Unterrichtsmaterialien gene- rell über das Schulintranet zur Verfügung gestellt werden dürfen, erstreckt sich die legale Nutzung der Lernumgebung auf die Intranetze aller Schulen, die mindestens einen Kollegen im Vorbereitungsteam haben.

Zurzeit schließen sich Schulen regional und überregional zusammen, um Unterrichtsmateria- lien und Lernumgebungen, die von einzelnen Lehrkräften und Lehrerteams gestaltet wurden, über eine gemeinsame Plattform zu nutzen.

Diese ist nur für die Lehrkräfte und Schüler der angeschlossenen Schulen zugänglich. Ist das zulässig?

X

… da diese Medien und Materialien meist Teile urheberrechtlich geschützter Werke enthalten. Eine derart weite Verbreitung ist mit dem Begriff der „Nichtöffentlichkeit“ des Schulunterrichts nicht mehr abge- deckt, auch wenn Zugangsbeschränkun- gen die freie Verbreitung im Internet behindern.

X

Nur für Unterrichtsmaterialien und Ler- numgebungen, die keinerlei urheberrecht- lich geschützten Teile enthalten, also komplett von Lehrkräften selbst verfasst sein müssen. Diese Lehrkräfte müssen mit der Nutzung ihrer Werke in derart großen Netzen einverstanden sein.

Auf unserem Schulserver befinden sich jede Menge Arbeitsmaterialen, die sich gut als Grundlage für Schüler-Hausaufgaben eignen. Darf ich diese Materialien meinen Schülern über die Schulhomepage zugänglich machen?

X

Wenn die Materialien aus gedruckten Werken stammen, die vor 2005 veröffent- licht wurden.

X

Mit Quellenangabe, wenn die Grenzen der Gesamtverträge zur Einräumung und Vergütung nach § 52a bzw. nach § 53 UrhG nicht überschritten werden. Siehe Seite 12.

Weitere einschlägige Fragen

ja

nein

Hinweise

Ich habe auf meiner privaten Homepage eine Linksammlung für meinen Unterricht erstellt. Darf ich meinen Schülern als Hausaufgabe den Auftrag geben, bestimmte Fragen mit Hilfe die- ser Links zu bearbeiten?

X

Hier gibt es keinerlei urheberrechtliche Bedenken, da frei zugängliche Quellen genutzt werden.

Pädagogisch ist zu bedenken, dass alle Schüler gleichermaßen in der Lage sein müssen, diese Aufgabe zu bearbeiten. Für den Fall, dass nicht alle Schüler einen häuslichen Internetzugang haben, den sie ohne größere Einschränkungen nutzen können, sollten Sie sich Alternativaufga- ben überlegen, mit deren Hilfe die ande- ren Schüler denselben Lernerfolg erzielen können.

Aus Jugendschutzgründen muss ge- währleistet sein, dass die Schüler nicht auf dem Umweg über Ihre private Home- page zu gefährdenden Web-Angeboten gelangen können.

Der Autor ist gerne bereit, konkrete Fragen zu beantworten.

Kontakt:

Johannes Philipp
Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung,
Referat 4.5 Medienpädagogik
Kardinal-von-Waldburg-Str. 6-7
89407 Dillingen
E-Mail: j.philipp@alp.dillingen.de
Telefon: 09071 53248
Fax: 09071 535248
Internet: http://dozenten.alp.dillingen.de/mp
Informationsstand: 12. Februar 2013


Dieses Werk ist unter einem Creative Commons-Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland-Lizenzvertrag lizenziert. Um die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte zu http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de/ oder schicken Sie einen Brief an Creative Commons, 171 Second Street, Suite 300, San Francisco, California 94105, USA.


Informationen für Lehrkräfte zum Umgang mit Schüler(inne)n in sozialen Netzwerken

(Quelle: IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung: Der rechtliche Rahmen für den Umgang der Beschäftigten der Bayerischen Staatsverwaltung mit Sozialen Medien, 2012, S. 21)

„Schließlich haben die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke neue Fragen aufgeworfen. Insbesondere für die Gruppe der Lehrkräfte (und Hochschullehrer) stellen sich hier vielfältige Fragen. Ist die Beteiligung an sozialen Netzwerken pädagogisch fortschrittlich, eine unverhältnismäßige Einflussnahme bzw. Kontrolle der Schülerinnen und Schüler und Eltern – oder schlicht private Entscheidung, die von den dienstlichen Pflichten völlig getrennt ist?

Insoweit wird zu unterscheiden sein: Für den zufälligen privaten Kontakt in gemeinsamen Themenfeldern gilt die gleiche allgemeine Freiheit, wie dies auch außerhalb der Netzwelten der Fall ist. Allerdings ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die größere, ja unbegrenzte Öffentlichkeit vom Beamten berücksichtigt werden muss, wenn er sein Verhalten kalkuliert. Die Wahrscheinlichkeit eines verborgenen Handelns ist im Netz ungleich geringer.

Die Kontaktaufnahme als „Follower“ dürfte in beide Richtungen grundsätzlich unzulässig sein. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Anhänger“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie zu erziehen und zu bewerten haben. Entsprechende „Freundschaftsanfragen“ könnten Schülerinnen und Schüler praktisch nicht ablehnen.

Und auch die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen. Das Gebot der Gleichbehandlung ist zu beachten, das einen formalisiert unterschiedlichen Status in der Beziehung verbietet. In Betracht kommt damit höchstens eine offene Gruppe, in der jede Freundschaftsanzeige von Schülerinnen und Schüler akzeptiert wird, um etwa einen einfachen Zugang zum Austausch zu allgemeinen bzw. schulrelevanten Informationen zu schaffen – und selbst dies ist angesichts der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Netzwerke für alle Schülerinnen und Schüler hochproblematisch.“

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